MAKLERKOSTEN

MAKLERKOSTEN

WAS KOSTET UNSERE DIENSTLEISTUNG?


Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten bezüglich der Maklerprovision (auch Maklercourtage genannt).


Hier sind die wichtigsten Fakten zu diesem Thema:

 

  • Die Maklercourtage darf per Gesetz (§ 652 (1) BGB) nur im Erfolgsfall berechnet werden, also nur dann, wenn ein erfolgreicher Abschluss (Mietvertrag/Kaufvertrag) zustande gekommen ist  und  die Vermittlungstätigkeit des Maklers den Abschluss herbeigeführt hat.

 

  • Für die Vermittlung von Mietwohnungen darf der Makler maximal zwei Nettokaltmieten (plus gesetzliche MwSt) als Provision verlangen - dies ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 3 (2) WoVermRG). Seit dem 01.06.2015 muss die Maklerprovision außerdem von derjenigen Vertragspartei gezahlt werden, die den Makler beauftragt - das sog. "Bestellerprinzip"gem. § 2 (1a) WoVermRG.

 

  • Bezüglich der konkreten Höhe der Courtage bei Kauf/Verkauf gibt es keine Vorschriften (Gesetze, Gebührenordnung o.ä.) - sie ist daher grundsätzlich frei verhandelbar!

 

  • Nach § 653 (2) BGB steht dem Makler der "übliche Lohn" zu - als "ortsüblich" bei Kauf/Verkauf gelten in Deutschland (je nach Region und Marktlage) Sätze zwischen 3%-7% des Kaufpreises.  In der Praxis haben sich in Deutschland drei Modelle herausgebildet:

 

  1. Im Falle einer sog. "Innenprovision" wird vereinbart, dass der Eigentümer (Verkäufer) die gesamte Provision zahlt.
  2. Die sog. "Außenprovision" wird alleine vom Interessenten (Käufer) getragen - sie wird nach "außen" hin, z.B. in Inseraten, entsprechend ausgewiesen.
  3. In den meisten Bundesländern (s. unten aufgeführte Tabelle) wird die sog. "gemischte Provision" vereinbart, d.h. die Provision wird auf Eigentümer und Interessent aufgeteilt.


Ein neues Gesetz (§§ 656a bis 656d BGB), das am 23.12.2020 in Kraft getreten ist, regelt, dass diejenige Vertragspartei, die den Makler beauftragt hat, zum Zahlen der Maklerprovision verpflichtet ist. Sie kann zwar mit der zweiten Vertragspartei vereinbaren, dass diese einen Teil der Kosten übernimmt, jedoch darf sie maximal 50 Prozent der Gesamtprovision auf die Gegenseite überwälzen. Kurz gesagt: wenn eine Person den Makler beauftragt, ist maximal eine 50:50-Teilung erlaubt.


Wenn der Makler aufgrund von zwei Maklerverträgen gleichermaßen für Käufer wie Verkäufer tätig ist, so kann er die Courtage nur von beiden Seiten zu gleichen Teilen verlangen – eine exakte 50:50-Teilung ist in diesem Fall sogar Pflicht.


Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist dieses neue Gesetz zu begrüßen, denn als neutraler Vermittler kann der Makler sowohl Verkäufer als auch Käufer umfassend beraten und einen für beide Seiten angemessenen Kaufpreis aushandeln. Beide Vertragspartner profitieren somit gleichermaßen von der Dienstleistung des Maklers.


Der Makler haftet außerdem gegenüber beiden Vertragsparteien für Falschberatung, was bei einem Bestellerprinzip mit einseitiger Interessenvertretung nicht der Fall wäre.


Bedenken Sie, dass gute Makler für Ihre Courtage viel leisten müssen - manchmal vergeblich, denn:


Die Maklercourtage wird nur dann fällig, wenn es aufgrund der Vermittlung des Maklers zum erfolgreichen Vertragsabschluss kommt! 


Seriöse Makler verlangen keine Vorauszahlungen oder pauschale Kostenerstattungen, wenn sie nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.


Die Firma Aller Immobilien und Finanzierung berechnet maximal  

 

  • die gesetzlich vorgeschriebene Maklercourtage (zwei Nettokaltmieten) für die Vermittlung von Mietwohnungen

 

  • die "ortsübliche" Maklerprovision bei Kauf/Verkauf, die nach dem neuen Gesetz zu gleichen Teilen von Verkäufer und Käufer getragen wird.

 


Da die Höhe der Provision bei Kauf/Verkauf nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sind wir unter bestimmten Umständen bereit zu verhandeln. Ausgehandelte Preisnachlässe zugunsten eines Vertragspartners werden dabei (im Einklang mit der neuen Gesetzeslage) auch an den anderen Vertragspartner weitergegeben.


Suchen Sie das Gespräch mit uns - es ist in jedem Fall kostenlos!

DIE "ORTSÜBLICHE" MAKLERPROVISION IN DEUTSCHLAND

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